Umfassende Sicherheits­prüfungen von Lackier- und Trocknungs­anlagen in Zaberfeld

Betreiber von explosionsgefährdeten Lackier- und Trocknungsanlagen brauchen Betriebs- und Rechtssicherheit.

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Explosionsschutz &
Betriebssicherheit:

Experten-Prüfungen für Lackier-­ und Trocknungs­anlagen bei WFP Prüftechnik

Als Experten für Prüftechnik stehen wir Ihnen bei allen Fragen zu Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen zur Verfügung. Profitieren Sie mit WFP Prüftechnik von der Gewissheit, zu jeder Zeit einen gesetzeskonformen und sicheren Betriebsablauf herzustellen.



Hier einige der häufig an uns gestellten Fragen:

  • Betriebssicherheitsverordnung, Prüfungen, Wartungen – brauche ich diesen ganzen bürokratischen Aufwand?

 

  • Wir lassen die Anlage doch regelmäßig warten – ist damit nicht ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf gewährleistet?

  • Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit kümmert sich um alle sicherheitsrelevanten Belange – wozu dann noch weitere Prüfungen?

Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen lassen sich folgende Richtlinien und Verordnungen heranziehen:

  • TRBS 1201 Teil 1
  • Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
  • VDMA 24365
  • DGUV 209-046
  • DGUV 209-052
  • Gefahrstoffverordnung
  • Aktuelle Betriebs­sicherheits­verordnung (§ 14  bis 16  und Anhang 2 Abschnitt 3)

Die hier an letzter Stelle genannte Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungs­­bedürftige Anlagen (ÜAnlG) und die DGUV 209 – 046 und 209 – 052 stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.

WFP Prüftechnik
wir wissen, worauf es ankommt

Die meisten Betreiber haben weder Zeit noch Muße, all die Vorschriften und Richtlinien zu lesen, zu verstehen und zu aktualisieren. Das operative Geschäft nimmt sie bereits über Gebühr in Beschlag – wie sollen Sie sich da noch mit genehmigungstechnischen Details befassen? Auf der anderen Seite betreiben Sie eine überwachungsbedürftige und explosionsgefährdete Lackier- und Trocknungsanlage samt Lager- und Vorbereitungsbereichen und deren Einrichtungen. Daraus erwächst die Pflicht, alle gesetzlichen Vorgaben in puncto Betriebssicherheit, Brandschutz, Arbeitsschutz und Umweltverträglichkeit penibel zu erfüllen.

Erfahren bei Gefahren

Der Gesetzgeber möchte Arbeitnehmer, Betrieb und Umwelt beim Einsatz von gefährlichen Arbeitsmitteln bestmöglich schützen. Dazu gibt es eine ganze Reihe von Verordnungen und gesetzlichen Richtlinien, die vom Arbeitgeber anzuwenden sind. Mit uns als Partner holen Sie einen Experten an Bord, der sich um die Erfüllung aller Vorgaben kümmert und ein auf Ihren Betrieb zugeschnittenes Sicherheitskonzept umsetzt. Denn ähnlich wie bei Aufzügen oder Kran-, Tank- und Förderanlagen müssen Ihre überwachungsbedürftigen und explosionsgefährdeten Lackier- und Trocknungsanlagen mitsamt aller Einrichtungen regelmäßig auf Betriebssicherheit geprüft, gewartet und instand gehalten werden. Lüftungsanlagen und deren Einrichtungen sind sogar jährlich zu warten und zu überprüfen (Anhang 2 Abschnitt 3 Abteilung 5.3).

Explosionsschutz bedeutet Existenzschutz

Explosionsgefährdete Anlagen – dazu zählen Lackier- und Trocknungsanlagen – sind gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Abteilung 4.1 schon vor Inbetriebnahme zu prüfen. Und nach jeder prüfpflichtigen Änderung muss die Explosionssicherheit erneut bewertet und abgenommen werden.

Das Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung legt den Prüfungsrahmen fest.

Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind
  • die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist
  • die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind


Auszug aus den geforderten Prüfungsinhalten gem. Anhang 2 Abschnitt 3 Prüfung gem. Abteilung 5.1 wiederkehrende Prüfung:

Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist
  • die Prüfungen nach den Abteilungen 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden
  • sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann
  • die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
  • das Instandhaltungskonzept nach Abteilung 5.4 wirksam ist


5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

WFP Prüftechnik schaut genau hin

Spezielle Prüfungen brauchen spezielle Experten. Vertrauen Sie dem umfangreichen Know-how von WFP Prüftechnik. Wir bieten alle Prüfungen und Abnahmen als zugeschnittenes Dienstleistungspaket an und befreien Sie sich von der Sorge, eine Abnahme, Richtlinie oder Vorgabe übersehen zu haben.

Bei sämtlichen Prüfungen halten wir uns an die von der Betriebssicherheitsverordnung und dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vorgeschriebenen formalen Kriterien. Unser auf Lackier- und Trocknungsanlagen spezialisiertes Team berät Sie gern zu allen Fragen zum Thema Prüfung und Abnahme Ihrer genehmigungspflichtigen Lackier- und Trocknungsanlagen.